Förderverein

E-Mail :   fv-kita-wilhelm-busch.de

 

Satzung

des Fördervereins der Kita „W. Busch“ Neuenhagen e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen Förderverein der Kita „W. Busch“ Neuenhagen e.V.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Neuenhagen.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts

„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Zweck ist die Förderung von

Bildung und Erziehung, sowie die Schaffung von Spiel- und Freizeitangeboten im Innen- und

Außenbereich. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche

Zwecke.

Dieser Zweck soll insbesondere durch die Errichtung und Nutzung eines durch Beiträge und

Spenden zu bildenden Unterstützungsfonds erreicht werden.

Die Mittel des Unterstützungsfonds dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten weder Gewinnanteile noch sonstige Zuwendungen aus Mitteln

des Vereins. Die Tätigkeit der Mitglieder ist ehrenamtlich.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder

durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Unterstützungsfonds

Die im Unterstützungsfonds angesammelten Mittel werden für Anschaffungen und Instandhaltung,

die aus dem Etat der Kita nicht zu leisten sind, oder für unmittelbare Zuschüsse zu

besonderen Maßnahmen verwendet.

Dazu gehören zum Beispiel:

Projekte wie Spielgeräte für den Außenbereich, Roller, Dreiräder

anlegen eines Spielparks (Holzpalisaden in Form von Spielecken, Teich usw.)

Mobiliar für den Hortbereich

Schülerfahrten

Ausgestaltung von Festen

Anträge auf Mittel des Unterstützungsfonds können von Erziehern und Eltern über die Kitaleitung

oder an den Vorstand selbst gerichtet werden. Der Vorstand entscheidet über die Mittelvergabe.

Anschaffungen aus Fondmitteln werden der Kita grundsätzlich leihweise gegen

Empfangsnachweis überlassen.

1

§ 4 Mitgliedschaft

Beginn:

Mitglied im Förderverein kann jede natürliche und juristische Person werden. Die

Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung beantragt. Der Beitritt wird rechtswirksam,

wenn er nicht innerhalb von 4 Wochen nach Erhalt durch den Vorstand schriftlich zurückgewiesen

wird.

Ende:

Die Mitgliedschaft endet

a) durch Tod

b) durch Austrittserklärung, die schriftlich zum Ende des Geschäftsjahres zulässig ist

c) durch Streichung aus der Mitgliederliste durch den Vorstand, wenn das Mitglied mit

der Beitragszahlung mehr als ein Jahr im Verzug ist.

d) mit Ausschluss durch die Mitgliederversammlung, insbesondere bei Verstößen

gegen § 5 der Satzung

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Für die Mitglieder sind diese Satzung und die Ordnung des Vereins sowie die Beschlüsse

der Vereinsorgane verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern

und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.

§ 6 Beiträge und Spenden

1. Der Verein finanziert seine Tätigkeit durch Mitgliedsbeiträge und Spenden. Er ist zum

Empfang steuerbegünstigter Zuwendungen berechtigt und kann darüber steuerwirksame

Einnahmebestätigungen ausstellen.

2. Der Mitgliedsbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen und ist innerhalb

von 1 Monat nach Beginn des Geschäftsjahres fällig.

§ 7 Organe des Vereins

1. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

2. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit weitere organisatorische Einrichtungen

schaffen.

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung (MV) ist zur Regelung aller den Verein betreffenden Angelegenheiten

als höchstes Organ zuständig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher

Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

2. Die MV wird vom Vorstand zu Beginn des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer

Frist von zwei Wochen und mit Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen.

3. Die MV regelt u.a. folgende Angelegenheiten:

Entgegennahme des Jahresabschlusses

2

Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes sowie dessen Entlastung

Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge

Wahl von zwei Kassenprüfern für die Dauer von 2 Jahren

Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder

Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

4. Die MV beschließt Satzungsänderungen des Vereins mit einer einfachen

Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

5. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom

Protokollführer und von einem Vorstandsmitglied verbindlich zu unterschreiben ist.

§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlung

1. Der Vorstand ist jederzeit berechtigt schriftlich eine außerordentliche MV einzuberufen.

Frist und Form der Einberufung sind wie unter § 8 Absatz 2 einzuhalten.

2. Eine außerordentliche MV muss vom Vorstand auf Antrag von mindestens einem

Viertel der Mitglieder einberufen werden.

§ 10 Vorstand

1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und seinem

Stellvertreter. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt.

2. Die Vorstandsmitglieder leiten die Geschäfte und vertreten den Verein gerichtlich und

außergerichtlich.

§ 11 Zuständigkeit des Vorstandes

1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit diese nicht

durch Satzung einem anderen Organ zugewiesen sind.

2. Zu den Aufgaben des Vorstandes zählen insbesondere:

Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern

Vorbereitung und Einberufung der MV sowie die Aufstellung einer Tagesordnung

Ausführung von Beschlüssen der MV

Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplanes

Buchführung und Erstellung des Jahresabschlusses

Erstellung des Jahresberichtes und der Jahresplanung

Beschlussfassung über die Streichung von Mitgliedern gemäß § 4 Absatz 2 (c)

§ 12 Wahl des Vorstandes

1. Der Vorstand wird von der MV für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wahlperiode

beginnt mit der Wahl.

2. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. In den Vorstand können nur Mitglieder

des Förderkreises gewählt werden. Mit dem Ende der Mitgliedschaft endet auch das

Amt als Mitglied des Vorstandes.

3

§ 13 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung kann nur in einer außerordentlichen, zu diesem Zweck schriftlich einberufenen

MV mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder beschlossen

werden.

2. Der Verein wird grundsätzlich aufgelöst, wenn die Kita „W. Busch“ geschlossen oder

es dem Verein unmöglich wird, den gestellten Zweck zu erreichen.

3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter

Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den kommunalen Träger der Einrichtung, in

diesem Falle an die Gemeinde Neuenhagen bei Berlin, die es unmittelbar und ausschließlich

für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden

hat.

Vorstehende Satzung wurde am 20.03.2018 in Neuenhagen bei Berlin, in dem Gebäude der

Kita „W. Busch“ in der Dorfstraße 3a, 15366 Neuenhagen beschlossen.